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Carla Märkl

Carla Märkl

Barrierefreie Beteiligungsplattformen 2026: Anforderungen und Prüfung für Kommunen

Barrierefreie Beteiligungsplattformen 2026: Anforderungen und Prüfung für Kommunen

Barrierefreie Beteiligungsplattformen 2026: Anforderungen und Prüfung für Kommunen

Barrierefreie Beteiligungsplattformen 2026: Anforderungen und Prüfung für Kommunen

Eine Kommune beschafft eine Beteiligungsplattform. Der Anbieter weist sie als barrierefrei aus und legt einen Prüfbericht vor. Bei genauerem Hinsehen wurden nur die Startseite und Standardformulare getestet. Die Kartenfunktion, die Kommentarfunktion und die Ergebnisberichte waren nicht Teil der Prüfung. Genau diese Funktionen entscheiden aber darüber, ob ein Verfahren tatsächlich zugänglich ist. Dieser Leitfaden zeigt, welche rechtlichen und technischen Anforderungen für kommunale Beteiligungsplattformen gelten und wie Kommunen eine Plattform und einen Anbieter belastbar prüfen.

Eine Kommune beschafft eine Beteiligungsplattform. Der Anbieter weist sie als barrierefrei aus und legt einen Prüfbericht vor. Bei genauerem Hinsehen wurden nur die Startseite und Standardformulare getestet. Die Kartenfunktion, die Kommentarfunktion und die Ergebnisberichte waren nicht Teil der Prüfung. Genau diese Funktionen entscheiden aber darüber, ob ein Verfahren tatsächlich zugänglich ist. Dieser Leitfaden zeigt, welche rechtlichen und technischen Anforderungen für kommunale Beteiligungsplattformen gelten und wie Kommunen eine Plattform und einen Anbieter belastbar prüfen.

Barrierefreiheit wird durch frau im Rollstuhl symoblisiert

Was ist eine barrierefreie Beteiligungsplattform?

Eine barrierefreie Beteiligungsplattform ermöglicht Menschen mit Behinderungen die gleichberechtigte Nutzung aller Beteiligungsfunktionen, nicht nur der öffentlichen Website. Entscheidend ist der vollständige Funktionsumfang: Information, Registrierung, Karten, Umfragen, Kommentare, Abstimmungen und Ergebnisberichte. Eine technisch geprüfte Plattform macht hochgeladene Inhalte nicht automatisch barrierefrei; ein Teil der Verantwortung bleibt bei der Kommune.



Welche Rechtsgrundlage gilt für Kommunen?

Für Kommunen ist grundsätzlich das jeweilige Landesrecht maßgeblich. Die EU-Richtlinie 2016/2102 verpflichtet öffentliche Stellen auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene zu barrierefreien digitalen Angeboten. Die Umsetzung unterscheidet sich nach Ebene:

  • Für öffentliche Stellen des Bundes gelten das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) und die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0).

  • Für Länder und Kommunen gilt die BITV 2.0 nicht unmittelbar. Maßgeblich sind die Landesgesetze und Landesverordnungen, die inhaltlich auf die BITV 2.0 oder direkt auf die EN 301 549 verweisen.

Der erste Bezugspunkt für eine kommunale Stelle ist also die Landesverordnung des eigenen Bundeslandes. Welche Vorschrift im Einzelfall gilt und welche Übergangsfristen bestehen, klärt die zuständige Landesüberwachungsstelle.



Was regeln EN 301 549, WCAG 2.1 und WCAG 2.2?

Technischer Maßstab ist die harmonisierte Norm EN 301 549. Für die Konformitätsvermutung nach der EU-Webseitenrichtlinie ist Stand Juni 2026 die im EU-Amtsblatt referenzierte Fassung EN 301 549 V3.2.1 (2021) maßgeblich. Sie verweist für Webinhalte auf die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 in den Konformitätsstufen A und AA. Werden diese Anforderungen eingehalten, wird Barrierefreiheit rechtlich vermutet.

Die WCAG 2.2 wurden im Oktober 2025 als ISO/IEC 40500:2025 international anerkannt. Diese Anerkennung erhöht das Gewicht von WCAG 2.2, besonders in Vergabe und Verträgen, ändert die deutsche Rechtslage für Kommunen aber nicht automatisch. Geltender Prüfmaßstab für die Konformitätsvermutung bleibt die EN 301 549 mit WCAG 2.1 AA. Eine Folgeversion der EN 301 549, die WCAG 2.2 referenziert, ist erwartet, aber noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht. Für die Praxis empfiehlt sich, an WCAG 2.2 zu arbeiten, weil die neun zusätzlichen Erfolgskriterien reale Hürden bei Bedienung, Fokus und Authentifizierung adressieren und die künftige Rechtslage absehbar in diese Richtung geht.



Welche zusätzlichen Vorgaben können aus dem Landesrecht entstehen?

Über die EN hinaus enthält die BITV 2.0 für Bundesstellen Vorgaben, die viele Landesregelungen aufgreifen: Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache auf der Startseite sowie eine veröffentlichte Erklärung zur Barrierefreiheit mit Feedback-Mechanismus. Ob und in welchem Umfang diese Vorgaben für eine konkrete Kommune gelten, ergibt sich aus der jeweiligen Landesverordnung. Vor einer Beschaffung sollte die Kommune diese Punkte mit der Landesüberwachungsstelle abgleichen, damit sie in die Leistungsbeschreibung einfließen.



Welche Funktionen müssen bei einer Beteiligungsplattform geprüft werden?

Ein BITV-Test ist nur so aussagekräftig wie der darin geprüfte Funktionsumfang. Beteiligungsplattformen enthalten Funktionen, die in einer reinen Website-Prüfung nicht vorkommen. Die folgenden Prüffragen gehören in jede Abnahme.

  • Karten. Lässt sich der gesamte Vorgang ohne Maus durchlaufen und ein Marker per Tastatur setzen? Liegt ein Testprotokoll für die textbasierte Alternative vor? Wurde geprüft, ob Kategorien auch ohne Farbe unterscheidbar sind und ob ein Screenreader die Karteninformationen ausgibt?

  • Umfragen. Wurden Matrixfragen mit Tastatur und Screenreader getestet? Ist dokumentiert, dass Fehler beschrieben statt nur farblich markiert werden? Ist die Tastatur-Reihenfolge protokolliert und eine unterbrochene Bearbeitung nachweislich fortsetzbar?

  • Registrierung. Wurde die Bedienbarkeit der Formulare mit Hilfstechnik geprüft? Sind Pflichtfelder im Test verständlich ausgegeben worden? Gibt es einen Nachweis für eine zugängliche Captcha-Alternative?

  • Kommentare. Ist belegt, dass eine Einreichung ohne Registrierung möglich ist? Wurde geprüft, ob Status und Rückmeldungen für Screenreader korrekt ausgegeben werden?

  • Abstimmungen. Wurde die Abstimmung ohne Drag-and-drop-Funktion getestet? Liegt ein Nachweis vor, dass Regeln verständlich erklärt und Projektbilder mit Alternativtexten versehen sind?

  • Ergebnisdarstellung und PDF-Exporte. Wurden Auswertungen, Diagramme und PDF-Berichte auf Zugänglichkeit geprüft? Ist ausgeschlossen, dass Berichte als reines Bild-PDF ausgeliefert werden?



Welche Nachweise sollten Kommunen von Anbietern verlangen?

  • Einen aktuellen Prüfbericht nach EN 301 549, etwa einen BITV-Test, mit Angabe des geprüften Funktionsumfangs.

  • Klare Auskunft, ob der vollständige Beteiligungsprozess geprüft wurde oder nur die öffentliche Website.

  • Eine offene Liste bekannter Einschränkungen.

  • Angaben zum Umgang mit gemeldeten Barrieren inklusive zugesagter Reaktionszeit.

  • Ein Verfahren zur erneuten Prüfung nach Funktionsänderungen.



Warum eine Selbstauskunft nicht ausreicht

Eine Anbietererklärung ohne unabhängige Prüfung ist eine Absichtserklärung, kein Nachweis. Aussagekräftig ist ein Prüfbericht, der den vollständigen, für die Beteiligung relevanten Funktionsumfang abdeckt, aktuell ist und von einer fachlich geeigneten Stelle erstellt wurde. Ergänzend sind Tests mit betroffenen Nutzern wertvoll, weil automatische Prüfungen nur einen Teil realer Hürden erfassen.



Was gehört in Leistungsbeschreibung und Vergabeunterlagen?

Barrierefreiheit gehört als verbindliche Anforderung in die Leistungsbeschreibung, nicht in eine unverbindliche Wunschliste. Sinnvoll sind: Verweis auf die einschlägige Landesverordnung und die EN 301 549, Festlegung des zu prüfenden Funktionsumfangs, geforderte Nachweise, Abnahmekriterien, Regelungen zu Reaktionszeiten bei gemeldeten Barrieren sowie eine Pflicht zur erneuten Prüfung nach relevanten Änderungen.



Wie läuft die fachliche Abnahme ab?

Vor der Abnahme durchläuft eine prüfende Person oder Stelle den gesamten Beteiligungsweg, ohne Maus und mit Screenreader, vom Aufruf bis zum Absenden eines Beitrags. Befunde werden mit Priorität, Zuständigkeit und Behebungsdatum dokumentiert. Die Abnahme erfolgt erst, wenn die vereinbarten Kriterien erfüllt sind. Nach relevanten Funktionsänderungen wird erneut geprüft.



Welche Verantwortung bleibt bei der Kommune?

Auch bei einer geprüften Plattform bleibt ein Teil der Barrierefreiheit in der Hand der Kommune: selbst eingestellte Texte, hochgeladene Dokumente, Alternativtexte und die Wahl zugänglicher Beteiligungsformate. Die Redakteur:innen sollten dafür geschult sein.



Prüftabelle mit Testverfahren und Nachweisen

Prüfgegenstand

Testverfahren

Verantwortung

Nachweis

Zeitpunkt

Tastaturbedienung

Gesamten Beteiligungsweg ohne Maus durchlaufen

IT, Projektleitung, externe Prüfung

Prüfprotokoll mit Fehler, Priorität, Behebungsdatum

vor Start, nach Änderungen

Screenreader

Kartenmarker setzen, Umfrage ausfüllen

externe Prüfung, Nutzertest

Testbericht

vor Start, nach Änderungen

Mobile Nutzung

Vollständiger Ablauf auf Smartphone und Tablet

Redaktion, IT

Geräteliste und Protokoll

vor Start

Karten

Markersetzung, Alternative, Farbcodierung prüfen

externe Prüfung

Funktionsprüfbericht

vor Start, nach Änderungen

Umfragen

Matrixfragen, Fehlerausgabe, Tastatur-Reihenfolge

externe Prüfung

Funktionsprüfbericht

vor Start

Ergebnisberichte

Zugänglichkeit der Auswertungen und PDF prüfen

Redaktion, IT

Dokumentenprüfung

vor Veröffentlichung

Anbieternachweis

Geprüften Funktionsumfang und Aktualität prüfen

Vergabe, Projektleitung

Prüfbericht des Anbieters

vor Vergabe

Eigene Inhalte

Hochgeladene Dokumente und Alternativtexte prüfen

Redaktion

Redaktionsprüfung

laufend



12 Fragen für das Anbietergespräch

  1. Liegt ein aktueller Prüfbericht nach EN 301 549 vor?

  2. Welcher Funktionsumfang wurde geprüft?

  3. Wurden Karten, Umfragen, Kommentare und Registrierung einzeln getestet?

  4. Wie alt ist der Prüfbericht?

  5. Werden neue Funktionen erneut geprüft?

  6. Gibt es eine offene Liste bekannter Einschränkungen?

  7. Wie meldet man eine Barriere, und welche Reaktionszeit gilt?

  8. Sind Ergebnisberichte und PDF-Exporte zugänglich?

  9. Welche Inhalte verantwortet die Kommune selbst?

  10. Werden Redakteure geschult oder unterstützt?

  11. Ist die Erklärung zur Barrierefreiheit vorhanden und aktuell?

  12. Welche Nachweise liefert der Anbieter für die Abnahme?



FAQs

Gilt die BITV 2.0 für Kommunen?

Welche WCAG gelten für kommunale Beteiligungsplattformen?

Reicht ein BITV-Test des Anbieters als Nachweis?

Was ist der Unterschied zwischen einem BITV-Test und einer Selbstauskunft des Anbieters?



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Quellen


Was ist eine barrierefreie Beteiligungsplattform?

Eine barrierefreie Beteiligungsplattform ermöglicht Menschen mit Behinderungen die gleichberechtigte Nutzung aller Beteiligungsfunktionen, nicht nur der öffentlichen Website. Entscheidend ist der vollständige Funktionsumfang: Information, Registrierung, Karten, Umfragen, Kommentare, Abstimmungen und Ergebnisberichte. Eine technisch geprüfte Plattform macht hochgeladene Inhalte nicht automatisch barrierefrei; ein Teil der Verantwortung bleibt bei der Kommune.



Welche Rechtsgrundlage gilt für Kommunen?

Für Kommunen ist grundsätzlich das jeweilige Landesrecht maßgeblich. Die EU-Richtlinie 2016/2102 verpflichtet öffentliche Stellen auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene zu barrierefreien digitalen Angeboten. Die Umsetzung unterscheidet sich nach Ebene:

  • Für öffentliche Stellen des Bundes gelten das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) und die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0).

  • Für Länder und Kommunen gilt die BITV 2.0 nicht unmittelbar. Maßgeblich sind die Landesgesetze und Landesverordnungen, die inhaltlich auf die BITV 2.0 oder direkt auf die EN 301 549 verweisen.

Der erste Bezugspunkt für eine kommunale Stelle ist also die Landesverordnung des eigenen Bundeslandes. Welche Vorschrift im Einzelfall gilt und welche Übergangsfristen bestehen, klärt die zuständige Landesüberwachungsstelle.



Was regeln EN 301 549, WCAG 2.1 und WCAG 2.2?

Technischer Maßstab ist die harmonisierte Norm EN 301 549. Für die Konformitätsvermutung nach der EU-Webseitenrichtlinie ist Stand Juni 2026 die im EU-Amtsblatt referenzierte Fassung EN 301 549 V3.2.1 (2021) maßgeblich. Sie verweist für Webinhalte auf die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 in den Konformitätsstufen A und AA. Werden diese Anforderungen eingehalten, wird Barrierefreiheit rechtlich vermutet.

Die WCAG 2.2 wurden im Oktober 2025 als ISO/IEC 40500:2025 international anerkannt. Diese Anerkennung erhöht das Gewicht von WCAG 2.2, besonders in Vergabe und Verträgen, ändert die deutsche Rechtslage für Kommunen aber nicht automatisch. Geltender Prüfmaßstab für die Konformitätsvermutung bleibt die EN 301 549 mit WCAG 2.1 AA. Eine Folgeversion der EN 301 549, die WCAG 2.2 referenziert, ist erwartet, aber noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht. Für die Praxis empfiehlt sich, an WCAG 2.2 zu arbeiten, weil die neun zusätzlichen Erfolgskriterien reale Hürden bei Bedienung, Fokus und Authentifizierung adressieren und die künftige Rechtslage absehbar in diese Richtung geht.



Welche zusätzlichen Vorgaben können aus dem Landesrecht entstehen?

Über die EN hinaus enthält die BITV 2.0 für Bundesstellen Vorgaben, die viele Landesregelungen aufgreifen: Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache auf der Startseite sowie eine veröffentlichte Erklärung zur Barrierefreiheit mit Feedback-Mechanismus. Ob und in welchem Umfang diese Vorgaben für eine konkrete Kommune gelten, ergibt sich aus der jeweiligen Landesverordnung. Vor einer Beschaffung sollte die Kommune diese Punkte mit der Landesüberwachungsstelle abgleichen, damit sie in die Leistungsbeschreibung einfließen.



Welche Funktionen müssen bei einer Beteiligungsplattform geprüft werden?

Ein BITV-Test ist nur so aussagekräftig wie der darin geprüfte Funktionsumfang. Beteiligungsplattformen enthalten Funktionen, die in einer reinen Website-Prüfung nicht vorkommen. Die folgenden Prüffragen gehören in jede Abnahme.

  • Karten. Lässt sich der gesamte Vorgang ohne Maus durchlaufen und ein Marker per Tastatur setzen? Liegt ein Testprotokoll für die textbasierte Alternative vor? Wurde geprüft, ob Kategorien auch ohne Farbe unterscheidbar sind und ob ein Screenreader die Karteninformationen ausgibt?

  • Umfragen. Wurden Matrixfragen mit Tastatur und Screenreader getestet? Ist dokumentiert, dass Fehler beschrieben statt nur farblich markiert werden? Ist die Tastatur-Reihenfolge protokolliert und eine unterbrochene Bearbeitung nachweislich fortsetzbar?

  • Registrierung. Wurde die Bedienbarkeit der Formulare mit Hilfstechnik geprüft? Sind Pflichtfelder im Test verständlich ausgegeben worden? Gibt es einen Nachweis für eine zugängliche Captcha-Alternative?

  • Kommentare. Ist belegt, dass eine Einreichung ohne Registrierung möglich ist? Wurde geprüft, ob Status und Rückmeldungen für Screenreader korrekt ausgegeben werden?

  • Abstimmungen. Wurde die Abstimmung ohne Drag-and-drop-Funktion getestet? Liegt ein Nachweis vor, dass Regeln verständlich erklärt und Projektbilder mit Alternativtexten versehen sind?

  • Ergebnisdarstellung und PDF-Exporte. Wurden Auswertungen, Diagramme und PDF-Berichte auf Zugänglichkeit geprüft? Ist ausgeschlossen, dass Berichte als reines Bild-PDF ausgeliefert werden?



Welche Nachweise sollten Kommunen von Anbietern verlangen?

  • Einen aktuellen Prüfbericht nach EN 301 549, etwa einen BITV-Test, mit Angabe des geprüften Funktionsumfangs.

  • Klare Auskunft, ob der vollständige Beteiligungsprozess geprüft wurde oder nur die öffentliche Website.

  • Eine offene Liste bekannter Einschränkungen.

  • Angaben zum Umgang mit gemeldeten Barrieren inklusive zugesagter Reaktionszeit.

  • Ein Verfahren zur erneuten Prüfung nach Funktionsänderungen.



Warum eine Selbstauskunft nicht ausreicht

Eine Anbietererklärung ohne unabhängige Prüfung ist eine Absichtserklärung, kein Nachweis. Aussagekräftig ist ein Prüfbericht, der den vollständigen, für die Beteiligung relevanten Funktionsumfang abdeckt, aktuell ist und von einer fachlich geeigneten Stelle erstellt wurde. Ergänzend sind Tests mit betroffenen Nutzern wertvoll, weil automatische Prüfungen nur einen Teil realer Hürden erfassen.



Was gehört in Leistungsbeschreibung und Vergabeunterlagen?

Barrierefreiheit gehört als verbindliche Anforderung in die Leistungsbeschreibung, nicht in eine unverbindliche Wunschliste. Sinnvoll sind: Verweis auf die einschlägige Landesverordnung und die EN 301 549, Festlegung des zu prüfenden Funktionsumfangs, geforderte Nachweise, Abnahmekriterien, Regelungen zu Reaktionszeiten bei gemeldeten Barrieren sowie eine Pflicht zur erneuten Prüfung nach relevanten Änderungen.



Wie läuft die fachliche Abnahme ab?

Vor der Abnahme durchläuft eine prüfende Person oder Stelle den gesamten Beteiligungsweg, ohne Maus und mit Screenreader, vom Aufruf bis zum Absenden eines Beitrags. Befunde werden mit Priorität, Zuständigkeit und Behebungsdatum dokumentiert. Die Abnahme erfolgt erst, wenn die vereinbarten Kriterien erfüllt sind. Nach relevanten Funktionsänderungen wird erneut geprüft.



Welche Verantwortung bleibt bei der Kommune?

Auch bei einer geprüften Plattform bleibt ein Teil der Barrierefreiheit in der Hand der Kommune: selbst eingestellte Texte, hochgeladene Dokumente, Alternativtexte und die Wahl zugänglicher Beteiligungsformate. Die Redakteur:innen sollten dafür geschult sein.



Prüftabelle mit Testverfahren und Nachweisen

Prüfgegenstand

Testverfahren

Verantwortung

Nachweis

Zeitpunkt

Tastaturbedienung

Gesamten Beteiligungsweg ohne Maus durchlaufen

IT, Projektleitung, externe Prüfung

Prüfprotokoll mit Fehler, Priorität, Behebungsdatum

vor Start, nach Änderungen

Screenreader

Kartenmarker setzen, Umfrage ausfüllen

externe Prüfung, Nutzertest

Testbericht

vor Start, nach Änderungen

Mobile Nutzung

Vollständiger Ablauf auf Smartphone und Tablet

Redaktion, IT

Geräteliste und Protokoll

vor Start

Karten

Markersetzung, Alternative, Farbcodierung prüfen

externe Prüfung

Funktionsprüfbericht

vor Start, nach Änderungen

Umfragen

Matrixfragen, Fehlerausgabe, Tastatur-Reihenfolge

externe Prüfung

Funktionsprüfbericht

vor Start

Ergebnisberichte

Zugänglichkeit der Auswertungen und PDF prüfen

Redaktion, IT

Dokumentenprüfung

vor Veröffentlichung

Anbieternachweis

Geprüften Funktionsumfang und Aktualität prüfen

Vergabe, Projektleitung

Prüfbericht des Anbieters

vor Vergabe

Eigene Inhalte

Hochgeladene Dokumente und Alternativtexte prüfen

Redaktion

Redaktionsprüfung

laufend



12 Fragen für das Anbietergespräch

  1. Liegt ein aktueller Prüfbericht nach EN 301 549 vor?

  2. Welcher Funktionsumfang wurde geprüft?

  3. Wurden Karten, Umfragen, Kommentare und Registrierung einzeln getestet?

  4. Wie alt ist der Prüfbericht?

  5. Werden neue Funktionen erneut geprüft?

  6. Gibt es eine offene Liste bekannter Einschränkungen?

  7. Wie meldet man eine Barriere, und welche Reaktionszeit gilt?

  8. Sind Ergebnisberichte und PDF-Exporte zugänglich?

  9. Welche Inhalte verantwortet die Kommune selbst?

  10. Werden Redakteure geschult oder unterstützt?

  11. Ist die Erklärung zur Barrierefreiheit vorhanden und aktuell?

  12. Welche Nachweise liefert der Anbieter für die Abnahme?



FAQs

Gilt die BITV 2.0 für Kommunen?

Welche WCAG gelten für kommunale Beteiligungsplattformen?

Reicht ein BITV-Test des Anbieters als Nachweis?

Was ist der Unterschied zwischen einem BITV-Test und einer Selbstauskunft des Anbieters?



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Quellen


Über die Autorin

Carla Märkl. Marketing Mitarbeiterin bei CrowdInsights

Carla Märkl

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Carla verantwortet bei CrowdInsights den gesamten Außenauftritt, von Markenstrategie über Website bis zu Content und Kommunikation. Sie macht komplexe Themen rund um Beteiligung verständlich und sorgt für klare, konsistente Kommunikation.

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Ansprechpersonen:

Nadine Wunderer, Lukas Wolf.